FIWA-Glas GmbH & Co. KG


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Unsere Angebote, Prospekte und sonstige Unterlagen sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt unserer Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend.

§2 Technische Angaben

(1) Alle Angaben wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.
(2) Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben unser Eigentum.
(3) Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend dem Stand der Technik muss beim Besteller vorausgesetzt werden.
(4) Eventuelle Interferenzerscheinungen , barometrisch bedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien (ESG), Kondensation auf den Außenflächen stellen keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung oder Garantie verpflichtet.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
(2) Die Listen- und Angebotspreise schließen Verpackung und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.
(3) Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind, und wir unsere Leistungen in einem Zug ohne Behinderung erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
(4) Soll die Lieferung und Leistung vier Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln und die Änderungen hierbei zu berücksichtigen.
(5) Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Ein Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, wobei Rechnungen generell 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind und bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2% Skonto gewährt werden.
(6) Alle Zahlungen tilgen zunächst die älteste unter mehreren fälligen Schulden.
(7) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung. Diskontspesen, Wechselspesen und Wechselkosten trägt der Besteller.
(8) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingung, objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Bestellers sowie falsche Angaben des Bestellers über seine Kreditwürdigkeit haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Besteller aus anderen Aufträgen mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns außerdem, unsere Leistung zu verweigern, bis Vorauszahlung oder Sicherheit geleistet ist oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
(9) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
(10) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
(11) Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§4 Ausführung, Lieferung

(1) Die Ausführungs- bzw. Lieferfrist beginnt nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlungen.
(2) Angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Geringfügige Überschreitungen sind zulässig. Nach Ablauf der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, bei der die Interessen des Bestellers und unsere Interessen zu berücksichtigen sind. Lieferungen, die Infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Besteller deswegen Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Als von uns nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere:
a) Technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführungen uns oder die Zulieferer unmöglich oder unzumutbar machen,
b) Brandschäden, Rohmaterial- oder Strommangel oder andere wesentliche Betriebsstörungen bei uns oder dem Zulieferer,
c) Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unregelmäßigkeiten der Verkehrsmittel und alle Fälle höherer Gewalt sowohl im spezifischen Einzel- als auch im generellen Fall.
(3) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Hersteller oder von uns beauftragt ist – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie bei Frankolieferungen. Ansprüche gegen den Spediteur bzw. des Haftpflichtversicherung können an den Kunden von uns in einer gesonderten Vereinbarung abgetreten werden.
(4) Wird der Transport mit einem Fahrzeug oder mit Lastzug des Herstellers durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat, Wartezeiten werden entsprechend Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
(5) Verlangt der Besteller gleichwohl Hilfestellung beim Abladen (einschl. Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeitet bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung, ausgenommen die Haftung für grob fährlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
(6) Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
(7) Erfolgt die Einlagerung der Ware bei uns aufgrund Annahmeverzuges, geht die Gefahr der Verschlechterung und / oder des Untergangs der Ware auf den Besteller über. Eine entsprechende Lagergebühr kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mit Einlagerung auf Grund Annahmeverzuges wird die Warenrechnung fällig.(8) Soweit nicht anders vereinbart, sind wir zu Teilleistung berechtigt. In angemessenenem Umfange können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden.

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen – auch zukünftige – aus der Geschäftsverbindung beglichen beglichen sind (Kontokorrentvorbehalt).Bei Übersicherung unserer Forderung verpflichten wir uns auf Anforderung des Kunden einen Teil der Sicherung freizugeben.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Ber Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns, liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
(3) Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Gschäftsganges zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Barzahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.
(4) Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherheitsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
(5) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
(6) Veräußert der Besteller die Ware an einen Dritten und zahlt dieser per Scheck oder Wechsel, so geht das Eigentum des Schecks oder Wechsels an uns über, sobald es der Kunde erwirbt. Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt, oder – falls er nicht den unmittelbaren Besitz an diesen erlangt – seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen und unverzüglich an uns abliefern.
(7) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Anforderungen des Bestellers die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
(8) Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abrede zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Insbesondere die Abtretung von Forderungen, die der Besteller durch Weiterveräußerung erwirbt, bedarf unserer schriftlichen Zustimmung solange unsere Forderung gegen ihn noch nicht getilgt ist. Das gilt ferner für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§6 Gewährleistung, Garantie

(1) Alle Angaben wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber für uns unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferwerke.
(2) Proben und Muster gelten als Durchschnittsausfall. Muster bleiben unser Eigentum.
(3) Das Wissen um das physikalische Verhalten und die Eigenschaften von Glas bzw. Mehrscheiben-Isolierglas entsprechend dem Stand der Technik muss beim Besteller vorausgesetzt werden.
(4) Eventuelle Interferenzerscheinungen , barometrisch bedingte Doppelscheibeneffekte, Anisotropien (ESG), Kondensation auf den Außenflächen stellen keinen Mangel dar, der zur Gewährleistung oder Garantie verpflichtet.

§7 Weitere Bestimmungen

(1) Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung des Auftrages können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.
(2) Für die Verpackung und deren Berechnung sind die Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Bestellers über und wird nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.
(3) Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus den Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnungen, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- und Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a. Soweit dann nicht enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die branchenüblichen Gepflogenheiten.

§8 Abtretung der Ansprüche

  Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist Sitz unseres Lieferwerks, für die Zahlung der Sitz unserer Firma.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche unserer Vertragspartner, also auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Sitz unserer Firma (Amts- oder Landesgericht Halle (Saale).

§10 Vertragsergänzung

  Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass für den Vertrag ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FIWA-Glas GmbH & Co. KG gelten.